PRESSE-INFORMATION
Nr. 06/2013 vom 15. Mai 2013
Untersuchungspflicht auf Legionellen / Gefährdungsanalyse:
Hausbesitzer sind für Trinkwasserhygiene
verantwortlich
In der
Trinkwasserverordnung vom November 2011 wurde erstmals eine Überprüfung auf
Legionellen im Trinkwasser gefordert, wenn die Trinkwasseranlage im Rahmen
einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird. Im Dezember 2012
trat eine Novelle der Trinkwasserverordnung mit einigen Anpassungen in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung
(TrinkwV) im Dezember 2012 besteht nun nur noch alle drei Jahre eine
Untersuchungspflicht auf Legionellen bei Gebäuden, in denen Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Dies betrifft insbesondere
Gebäude mit vermieteten Wohnungen bzw. vermieteten Nutzflächen bei
Nichtwohngebäuden. Bei Gebäuden mit öffentlicher Nutzung bleibt dagegen die
jährliche Überprüfungsfrist bestehen.
Voraussetzung ist, dass diese Gebäude über einen zentralen Trinkwassererwärmer
mit mehr als 400 Litern Inhalt verfügen oder über Warmwasserleitungen mit mehr
als 3 Litern Wasserinhalt in der längsten Leitung. Weiteres Kriterium ist das
Vorhandensein von Duschen, Badewannen mit Handbrausen oder anderen Armaturen,
die das Trinkwasser „vernebeln“. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser
Untersuchungspflicht ausgenommen.
Die Erstüberprüfung auf Legionellen muss bei gewerblicher Nutzung bis zum 31.
Dezember 2013 durch ein akkreditiertes Wasserlabor erfolgt sein. Diese
Überprüfung muss durch den Hausbesitzer veranlasst werden. Kontaktdaten der
zugelassenen Labore sind bei den örtlichen Gesundheitsämtern oder im Internet
erhältlich.
Darüber hinaus wurden die Mitteilungspflichten an das
Gesundheitsamt neu geregelt. Eine Mitteilungspflicht besteht nur noch dann,
wenn der sogenannte „Technische Maßnahmenwert“ für die Legionellen
überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn das Labor mehr als 100
kolonienbildende Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser in der Wasserprobe
nachgewiesen hat.
Dies hat weiterhin zur Konsequenz, dass der Hausbesitzer
eine „Gefährdungsanalyse“ erstellen lassen muss, in der neben der Dokumentation
der Trinkwasseranlage auch die hygienischen Mängel bei der
Trinkwasserinstallation aufgeführt werden, die zu einer Verkeimung des
Trinkwassers führen können. Weiterhin werden die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen und deren zeitliche Priorisierung aufgeführt. Der Hausbesitzer
muss dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen
mitteilen.
Unterstützung erhalten Eigentümer von den
Innungsfachbetrieben des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerks, zu erkennen am
blau-rot-gelben Eckring. Sie sind Ansprechpartner, wenn es um den Erhalt der
Trinkwassergüte durch hygienegerechte Installationsmethoden und eine
fachgerechte Inbetriebnahme geht. Sie helfen auch in allen Fragen zur TVO
weiter, wie zum Beispiel mit dem notwendigen Einbau der Probenentnahmearmaturen.
Unter
www.eckring.de finden Hausbesitzer einen Innungsfachbetrieb in nächster Nähe.
Hygienisch besonders fortgebildete Innungsfachbetriebe, die
SHK-Fachbetriebe für Hygiene und Schutz des Trinkwassers, sind ebenfalls auf
www.eckring.de unter dem Punkt Trinkwasserhygiene zu finden.
Sicherheit
durch den professionellen „Trinkwasser-Check“
Im Rahmen des bundesweit angelegten
Dienstleistungsprogramms „Wir checken für Deutschland“ bieten
SHK-Innungsfachbetriebe einen professionellen „Trinkwasser-Check“ an. Der
Hausbesitzer erhält Antworten auf folgende Fragen:
- Ist der Hausanschluss intakt?
- Sind die Armaturen in technisch einwandfreiem Zustand?
- Sind die Rohrleitungen dicht, frei von
Korrosion und Ablagerungen und somit hygienisch einwandfrei?
Die Installateure stellen die
Wassertemperatur adäquat ein, geben Tipps zum Wassersparen und händigen dem
Hausbesitzer Prüfprotokolle und Prüfsiegel aus.